Gemeinsame Artikelreihe des Landratsamtes Görlitz, Untere Wasserbehörde, und des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) – Teil II
Der Gewässerrandstreifen - Was gibt es zu beachten, wenn ein Bach durch mein Grundstück fließt?
Stellen Sie sich einmal ein naturnahes Fließgewässer vor, das sich durch die Landschaft schlängelt. Die Flächen direkt am Fließgewässer spielen eine ganz wichtige Rolle. Der Übergang vom Wasser zum Land ist ökologisch besonders wertvoll.
Nun fließt ein Bach bei Ihnen durchs Grundstück und Ihnen wurde zum Beispiel von der unteren Wasserbehörde gesagt, Sie sollen Ihren Komposthaufen nicht direkt am Ufer platzieren. Oder wurde Ihnen die Baugenehmigung für eine Garage direkt am Gewässer versagt?
Der Grund für diese Einschränkungen ist der Schutz dieser wichtigen Flächen durch die gesetzlichen Regelungen zum Gewässerrandstreifen nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 24 Sächsisches Wassergesetz. Das Sächsische Wassergesetz regelt zudem die Breite des Gewässerrandstreifens mit 10 m außerhalb und 5 m innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen landseits ab der Uferböschungsoberkante. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen sowie die auch nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, sind im Gewässerrandstreifen verboten. Darunter fallen z. B. auch Zäune, Carports, Komposthaufen und Holzstapel. Zudem dürfen im Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 m keine Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden – auch nicht in privaten Gärten.
Diese gesetzlichen Regelungen dienen zum einen dazu, unsere Gewässer vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen und deren ökologische Funktion aufrecht zu erhalten, zum anderen aber auch der Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses besonders im Hochwasserfall und zur Vermeidung, dass Materialien wie beispielsweise Gartenmöbel, Mülltonnen oder Holzstapel fortgeschwemmt werden. Diese können zum Teil erhebliche Schäden an Bauwerken wie z. B. Durchlässen und Brücken anrichten, aber auch das menschliche Wohl gefährden. An unrechtmäßig im Gewässerrandstreifen errichteten Zäunen und an Brücken können sich fortgeschwemmte Materialien verhängen, zu Verklausungen führen und damit das Überschwemmungsrisiko deutlich erhöhen. Auch die Anpflanzung von nicht standortgerechten Gehölzen (z. B. Nadelgehölze, Kirschlorbeer und Lebensbäume) im Gewässerrandstreifen ist nicht zulässig, da diese u. a. durch ihr Wurzelsystem und entstehende Streuauflagen die Uferstabilität gefährden. Standortgerechte Gehölze (z. B. Weiden, Erlen, Eschen) an Gewässern und im Gewässerrandstreifen dürfen nicht entfernt werden. Im Einzelfall ist eine notwendige Fällung mit der unteren Wasserbehörde vorab abzustimmen. An die Standortbedingungen am Bach angepasste Gehölze sind ein Bestandteil des natürlichen Gewässerlebensraumes und bestens geeignet, Ufer zu sichern.
Wie können Sie als Gewässeranlieger oder Grundstücksbesitzer den Gewässerrandstreifen sonst nutzen? Sie könnten sich zum Beispiel eine kleine Naturoase schaffen. Pflanzen Sie dazu standortgerechte Gehölze wie Schwarzerle oder Weidenarten und kreieren Sie sich so ein schattiges Plätzchen am kühlen Bach für heiße Sommertage. Die Beschattung reduziert die Wassertemperatur und den Krautaufwuchs im Gewässer und somit den Unterhaltungsaufwand. Wenn Sie Gräser und Stauden im Gewässerrandstreifen nur ein- bis zweimal im Jahr mähen, schaffen Sie mit Blühstreifen wertvolle Lebensräume u. a. für unsere Bienen und Schmetterlinge. Probieren Sie es aus und schauen Sie, welche Tiere und Pflanzen sich in diesen Bereichen ansiedeln. Auch Uferabbrüche in ungefährdeten Bereichen sind erwünscht, da dadurch wertvolle Strukturen für die Funktionen des Fließgewässers entstehen.
Bei Fragen z. B. zur Wahl standortgerechter Gehölze im Gewässerrandstreifen, Gestaltungsideen und erforderlichen Ufersicherungen steht Ihnen die Untere Wasserbehörde unter wasserbehoerde@~@kreis-gr.de oder das LfULG unter Fachberater_Wasser@~@lfulg.sachsen.de gern und unkompliziert zur Verfügung.
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberater und Fachberaterinnen Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Görlitz
