Europa- und Kommunalwahl am Sonntag, dem 09. Juni 2024

Gruppenauskünfte vor Wahlen § 50 Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift)
Gegen die Übermittlung dieser Daten hat jeder wahlberechtigte Bürger ein Widerspruchsrecht. Dieser Widerspruch ist durch schriftliche oder persönliche Erklärung gegenüber der Meldebehörde mitzuteilen.

Letztes Update: 20.02.2024